§ 50a LHO - Leerstellen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Wird eine planmäßige Beamtin oder ein planmäßiger Beamter für mindestens sechs Monate ohne Dienstbezüge
- 1.zu einem anderen Dienstherrn,
- 2.zur Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung,
- 3.zur Verwendung für Aufgaben der Entwicklungshilfe,
- 4.zur Verwendung an einer deutschen Schule im Ausland,
- 5.zur Übernahme einer Tätigkeit, für die das Vorliegen öffentlicher Belange anerkannt worden ist,
- 6.nach § 89 oder § 95a des Hamburgischen Beamtengesetzes oder
- 7.nach § 1 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 279, 283), zuletzt geändert am 1. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 207), in der jeweils geltenden Fassung
beurlaubt, abgeordnet oder von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen neu zu besetzen, so kann der Senat für den Beamten im Einzelplan des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe der beurlaubten oder abgeordneten Beamtinnen und Beamten ausbringen. Diese Leerstellen sind dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.
(2) Endet die Beurlaubung oder Abordnung, so ist die Beamtin bzw. der Beamte entsprechend ihrer bzw. seiner Stellengruppe in eine freie oder in die nächste freiwerdende Planstelle des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt ist sie bzw. er in der Leerstelle weiterzuführen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 6 und 7 ist eine Wiederverwendung vor Ablauf der im Einzelfall festgelegten Beurlaubungszeit nur zulässig, wenn eine freie Planstelle zur Verfügung steht.
(3) Die nach Absatz 1 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.