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§ 6 BarwertV - Höchstbetrag des Barwerts

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Barwert-Verordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BarwertV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-19-2

Der nach den vorstehenden Vorschriften ermittelte Barwert ist soweit zu kürzen, als im Einzelfall die Entrichtung des Barwerts als Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dieser zu einer höheren Rente führen würde, als sie der Berechnung des Barwerts zugrunde gelegen hat.