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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 14 ThürHhG 2024 - Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Thüringer Haushaltsgesetz 2024 -ThürHhG 2024-)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2024
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2023

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen

  1. 1.

    zur Förderung des Wohnungs- und Städtebaus bis zu einem Betrag von insgesamt 70.000.000 Euro im Haushaltsjahr, auch zur Unterstützung von Maßnahmen der Energieeffizienz beziehungsweise dem Einsatz regenerativer Energien,

  2. 2.

    zur Förderung von Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion sowie der Fischerei und Aquakultur bis zu einem Betrag von insgesamt 20.000.000 Euro im Haushaltsjahr,

  3. 3.

    zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe bis zu einem Betrag von insgesamt 500.000.000 Euro im Haushaltsjahr,

  4. 4.

    zur Förderung von Organisationen und Einrichtungen der Sozialwirtschaft, insbesondere zur Förderung der Gesundheit, der Rehabilitation, der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Familien sowie zur Förderung von Einrichtungen des Sports, der Wissenschaft und Forschung sowie der Kultur und Kunst in gemeinnütziger Trägerschaft, an denen das Land ein erhebliches Interesse hat, bis zu einem Betrag von insgesamt 20.000.000 Euro im Haushaltsjahr,

  5. 5.

    zur Kreditabsicherung bei Gesellschaften, die sich in mehrheitlicher Landesbeteiligung befinden, bis zu einem Betrag von insgesamt 50.000.000 Euro im Haushaltsjahr, soweit die Absicherung nicht den Nummern 1 oder 3 zuzuordnen ist,

  6. 6.

    zur Absicherung von Energiestrukturprojekten bis zu einem Betrag von insgesamt 50.000.000 Euro im Haushaltsjahr.

Die Gewährleistungsermächtigungen nach Satz 1 können mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsrahmen verwendet werden.

(2) Die Ministerien werden ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem Inland im Bereich der Ministerien bis zu einem Betrag von insgesamt je 60.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für Museen, Bildende Kunst und Ausstellungen zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den Kultureinrichtungen des Landes und seinen Stiftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 200.000.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Das für die wissenschaftlichen Bibliotheken der Hochschulen zuständige Ministerium wird darüber hinaus ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem In- und Ausland bei den wissenschaftlichen Bibliotheken der Hochschulen des Landes bis zu einem Betrag von insgesamt 150.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung möglicher Ersatzansprüche aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgeberinnen und Leihgebern aus dem In- und Ausland im Bereich des Landtags bis zu einem Betrag von insgesamt 1.000.000 Euro im Haushaltsjahr zu übernehmen. Auf den jeweiligen Höchstbetrag sind in Vorjahren übernommene Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land daraus noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für die erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(3) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der Verantwortlichkeit für ökologische Altlasten bis zur Höhe von 10.000.000 Euro im Haushaltsjahr zu erteilen.

(4) Die für die Europapolitik der Landesregierung sowie für Infrastruktur und Landesplanung zuständigen Ministerien werden jeweils ermächtigt, den Bund bis zur Höhe von jeweils 1.000.000 Euro im Haushaltsjahr von Rückforderungen der Europäischen Union freizustellen, die daraus folgen, dass der Bund gegenüber der Europäischen Union eine Zustimmung zu den Kooperationsprogrammen und eine Bestätigung der Kofinanzierung im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94) abgeben wird.