§ 17 AGGVG LSA - Führung der Grundbücher
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 300.3
Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten gebührt (Grundbuchämter). Allein zuständig und unterschriftsberechtigt sind
- 1.für die Eintragung und ihre Verfügung in den Fällen des § 12c Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), die Bediensteten, denen die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind,
- 2.für die anderen Eintragungen und deren Verfügung sowie für die Erteilung von Grundpfandrechtsbriefen die Bediensteten, denen die Führung des Grundbuchs übertragen ist. Der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.