§ 19 GOLReg - Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLReg,BB
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ministerpräsidenten den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung können sich nicht der Stimme enthalten. Beteiligt sich ein anwesendes Mitglied nicht an der Abstimmung, so gilt seine Stimme als gegen den Antrag abgegeben.