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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 30 BattG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Amtliche Abkürzung
BattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-53

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

  1. 1.

    auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

  2. 2.

    die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.