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§ 86 NBG - Trennungsgeld

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der aufgrund

  1. 1.

    der Versetzung aus dienstlichen Gründen,

  2. 2.

    der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist,

  3. 3.

    der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

  4. 4.

    der nicht nur vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

  5. 5.

    der Abordnung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,

  6. 6.

    der Zuweisung, auch zum Zweck der Aus- oder Fortbildung,

  7. 7.

    der vorübergehenden Verwendung aus dienstlichen Gründen in einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

  8. 8.

    der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,

  9. 9.

    der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 5 bis 8 nach einem Umzug, für den die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, oder

  10. 10.

    der Einstellung

an einem Ort außerhalb ihres oder seines bisherigen Dienst- oder Wohnorts beschäftigt wird, erhält unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis die Kosten vergütet, die durch die häusliche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen (Trennungsgeld). 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 10 wird Trennungsgeld gewährt, falls für einen Umzug die Gewährung von Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, andernfalls nur bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit. 3Trennungsgeld wird auch gewährt, wenn eine Dienstwohnung auf Weisung des Dienstherrn geräumt werden muss, für den Zeitraum, in dem der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung eingelagert werden muss. 4Als Trennungsgeld werden die notwendigen Kosten erstattet. 5Abweichend von Satz 4 werden bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck einer nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführten Aus- oder Fortbildung und im Fall des Satzes 3 nur die angemessenen Kosten erstattet. 6Das Trennungsgeld umfasst das Trennungsreise-, das Trennungstage- und das Trennungsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten und die Auslagenerstattung bei täglicher Rückkehr zur Wohnung.

(2) 1Das Nähere über Inhalt und Umfang des Trennungsgeldes, der Kostenerstattung und das Verfahren der Gewährung regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. 1.

    bezüglich des Inhalts und des Umfangs der Gewährung von Trennungsgeld

    1. a)

      über Höchstbeträge in bestimmten Fällen,

    2. b)

      über eine pauschale Kostenerstattung,

    3. c)

      über eine abweichende Bemessung des Trennungsgeldes in Fällen, in denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen eines Rotationsverfahrens innerhalb eines mehrjährigen Zeitraums mehrfach den Dienstort wechselt,

    4. d)

      über den Ausschluss der Gewährung von Trennungsgeld und

  2. 2.

    bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Trennungsgeld

    1. a)

      über eine Ausschlussfrist für die Beantragung von Trennungsgeld,

    2. b)

      über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Nachweisen.

(3) 1Für Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland sind die Vorschriften des Bundes zum Auslandstrennungsgeldrecht mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Landesregierung ermächtigt wird, durch Verordnung die Kostenerstattung bei einer Abordnung oder Zuweisung zum Zweck der Aus- oder Fortbildung an eine Ausbildungsstelle außerhalb der Europäischen Union zu begrenzen. 2Satz 1 gilt nicht für im Grenzverkehr tätige Beamtinnen und Beamte bei Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 bis 3 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.