§ 104 SächsDO - Disziplinarverfügung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten, gegen den er eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die Kosten des Verfahrens insoweit auferlegen, als sie wegen des Dienstvergehens entstanden sind, das den Gegenstand der Disziplinarmaßnahme bildet. Dasselbe gilt, wenn die Einleitungsbehörde das Förmliche Disziplinarverfahren einstellt und eine Disziplinarmaßnahme verhängt (§ 53 Abs. 2 Satz 2), sowie für das Beschwerdeverfahren nach § 29, soweit es erfolglos bleibt.
(2) Die Kosten und zu ersetzende notwendige Auslagen des Beamten werden vom Dienstvorgesetzten festgesetzt. Sie fließen der Verwaltung zu, bei der sie entstanden sind. Kosten, die dem Beamten nicht auferlegt werden, fallen dem Dienstherrn zu Last.