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  • ab 02.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 3 TT-VgG - Auftragswerte

Bibliographie

Titel
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Redaktionelle Abkürzung
TT-VgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-h-2

(1) Für die Schätzung der Auftragswerte nach diesem Gesetz ist die Regelung des § 3 Absatz 1 der Vergabeverordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Der Wert des beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen. Die Verpflichtung gemäß § 4 bleibt davon unberührt.