§ 44a AufenthV - Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.