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  • ab 10.03.1974 (aktuelle Fassung)

Art. 29 EGStGB - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die bisherigen §§ 3 und 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 3
    Keine Ahndung ohne Gesetz

    Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

    § 4
    Zeitliche Geltung

    (1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.

    (2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.

    (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

    (4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

    (5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

    § 5
    Räumliche Geltung

    Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

    § 6
    Zeit der Handlung

    Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

    § 7
    Ort der Handlung

    (1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

    (2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte."

  2. 2.

    Nach der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 8
    Begehen durch Unterlassen

    Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht."

  3. 3.

    Der bisherige § 10 wird § 9; in Absatz 1 werden die Worte "Merkmale (§ 9 Abs. 1 Satz 2)" durch die Worte "Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale)" ersetzt.

  4. 4.

    Der bisherige § 5 wird § 10.

  5. 5.

    Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 11 bis 13 und erhalten folgende Fassung:

    "§ 11
    Irrtum

    (1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.

    (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

    § 12
    Verantwortlichkeit

    (1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.

    (2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

    § 13
    Versuch

    (1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

    (2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

    (3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.

    (4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird."

  6. 6.

    Der bisherige § 9 wird § 14 und wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale)" durch die Worte "Merkmale (§ 9 Abs. 1)" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird."

  7. 7.

    Der bisherige § 11 wird § 15 und erhält folgende Fassung:

    "§ 15
    Notwehr

    (1) Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    (3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet."

  8. 8.

    Der bisherige § 12 wird § 16; Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt."

  9. 9.

    Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden §§ 17 bis 22; die bisherigen Überschriften vor § 13, vor § 15 und vor § 18 rücken vor § 17, vor § 19 und vor § 22; in dem neuen § 22 Abs. 3 werden die Worte "eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen" durch die Worte "nicht vorwerfbar gehandelt" ersetzt.

  10. 10.

    Der bisherige § 19 wird § 23; in ihm wird die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

  11. 11.

    Der bisherige § 20 wird § 24; es werden ersetzt in Absatz 1 die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 1" und die Verweisung "§ 19" jeweils durch die Verweisung "§ 23" sowie in Absatz 2 Satz 1 die Verweisung "§§ 18 und 19" durch die Verweisung "§§ 22 und 23".

  12. 12.

    Der bisherige § 21 wird § 25; es werden ersetzt in Absatz 2 Halbsatz 1 die Verweisung "(§ 22 Abs. 2, § 24)" durch die Verweisung "(§ 26 Abs. 2, § 28)" und in Absatz 5 die Verweisung "§ 14" durch die Verweisung "§ 18".

  13. 13.

    Der bisherige § 22 wird § 26 und wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 2 werden ersetzt in Satz 2 die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 2" und in Satz 3 die Verweisung "§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" durch die Verweisung "§ 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2";

    2. b)

      in Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen."

  14. 14.

    Der bisherige § 23 wird § 27; in Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" durch die Verweisung "§ 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3" ersetzt.

  15. 15.

    Der bisherige § 24 wird § 28.

  16. 16.

    Der bisherige § 25 wird § 29; es werden ersetzt in Absatz 1 die Verweisung "§§ 18 bis 21 und 24" durch die Verweisung "§§ 22 bis 25 und 28" und in Absatz 2 die Verweisung "§ 10 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 9 Abs. 3".

  17. 17.

    Der bisherige § 26 wird § 30, die Überschrift vor § 26 rückt vor § 30; der neue § 30 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 13 Abs. 4 und § 14" durch die Verweisung "§ 17 Abs. 4 und § 18" ersetzt;

    2. b)

      es wird folgender Absatz 5 angefügt:

      "(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat den Verfall nach den §§ 73, 73a des Strafgesetzbuches anzuordnen."

  18. 18.

    Der bisherige § 27 wird § 31, die Überschrift vor § 27 rückt vor § 31; Absatz 3 dieser Vorschrift erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt."

  19. 19.

    Der bisherige § 28 wird § 32 und erhält folgende Fassung:

    "§ 32
    Ruhen der Verfolgungsverjährung

    (1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen.

    (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluss nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist."

  20. 20.

    Der bisherige § 29 wird § 33 und wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

      1. 1.

        die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,

      2. 2.

        jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,

      3. 3.

        jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,

      4. 4.

        jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,

      5. 5.

        die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,

      6. 6.

        jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,

      7. 7.

        die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluss der Ermittlungen,

      8. 8.

        die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,

      9. 9.

        den Bußgeldbescheid,

      10. 10.

        die Vorlage der Akten an den Richter nach § 69 Abs. 1 Satz 1,

      11. 11.

        jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,

      12. 12.

        den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),

      13. 13.

        die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Stellung des ihr entsprechenden Antrags im selbständigen Verfahren,

      14. 14.

        die Eröffnung des Hauptverfahrens,

      15. 15.

        den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.";

    2. b)

      nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.";

    3. c)

      der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; sein Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

      "Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.";

    4. d)

      der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1 bis 5, 7 und 8" durch die Angabe "Nr. 1 bis 7, 11, 13 bis 15" ersetzt.

  21. 21.

    Der bisherige § 30 wird § 34 und erhält folgende Fassung:

    "§ 34
    Vollstreckungsverjährung

    (1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

    (2) Die Verjährungsfrist beträgt

    1. 1.

      fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als tausend Deutsche Mark,

    2. 2.

      drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark.

    (3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

    (4) Die Verjährung ruht, solange

    1. 1.

      nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,

    2. 2.

      die Vollstreckung ausgesetzt ist oder

    3. 3.

      eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen."

  22. 22.

    Der Achte Abschnitt wird aufgehoben.

  23. 23.

    § 37 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    "(4) Ist die Ordnungswidrigkeit auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen worden, so ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen."

  24. 24.

    § 46 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

      "§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden.";

    2. b)

      es wird folgender Absatz 6 angefügt:

      "(6) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen."

  25. 25.

    Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden."

  26. 26.

    § 51 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Wird die Ausfertigung des Bußgeldbescheides mittels automatischer Einrichtungen hergestellt, so genügt es, dass das Schriftstück mit dem Abdruck des Dienstsiegels der Verwaltungsbehörde versehen ist.";

    2. b)

      in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2" ersetzt.

  27. 27.

    Dem § 53 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen."

  28. 28.

    § 56 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben, das mindestens zwei und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens zwanzig Deutsche Mark beträgt.";

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist."

  29. 29.

    § 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "Ordnungsstrafen in Geld" durch das Wort "Ordnungsgeld" ersetzt;

    2. b)

      in Satz 2 werden die Worte "der Ordnungsstrafe" durch die Worte "dem Ordnungsgeld" ersetzt.

  30. 30.

    In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden der Beistrich nach dem Wort "Staatsanwaltschaft" gestrichen und die Worte "das Verfahren" durch die Worte "in den Fällen der §§ 40 oder 42, das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit" ersetzt.

  31. 31.

    In § 66 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung "(§ 14)" durch die Verweisung "(§ 18)" ersetzt.

  32. 32.

    In § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "mehrere Amtsgerichte" durch die Worte "mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere Teile solcher Bezirke" ersetzt, in der Nummer 2 die Worte "im Zeitpunkt des Einspruchs" gestrichen und das Wort "sowie" durch das Wort "oder" ersetzt.

  33. 33.

    In § 83 Abs. 1 wird die Verweisung "§ 46 Abs. 3, 4" durch die Verweisung "§ 46 Abs. 3, 4, 6" ersetzt.

  34. 34.

    In § 88 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 26)" durch die Verweisung "(§ 30)" ersetzt.

  35. 35.

    § 90 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Einziehung" die Worte "oder Unbrauchbarmachung" eingefügt;

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung eines nach § 59 Abs. 2 festgesetzten Ordnungsgeldes entsprechend."

  36. 36.

    In § 91 wird die Verweisung "§§ 451 und 463" durch die Verweisung "§ 451 Abs. 1, 2, §§ 459 und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit § 459" ersetzt und vor der Verweisung "§§ 84" die Verweisung "§ 83 Abs. 2," eingefügt.

  37. 37.

    § 93 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 erhält folgende Fassung:

      "(1) Nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Vollstreckungsbehörde.";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Zahlungserleichterungen" die Worte "nach Absatz 1 oder nach § 18" eingefügt;

    3. c)

      in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

      "Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.";

    4. d)

      in Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung "§ 14 Satz 2" durch die Verweisung "§ 18 Satz 2" ersetzt;

    5. e)

      Absatz 5 wird gestrichen.

  38. 38.

    Dem § 95 wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt."

  39. 39.

    In § 97 Abs. 1 werden die Verweisung "§ 451" durch die Verweisung "§ 451 Abs. 1, 2" ersetzt und vor der Verweisung "§§ 84" die Verweisung "§ 83 Abs. 2," eingefügt.

  40. 40.

    § 98 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      "2. nach Kräften den durch die Handlung verursachten Schaden wiedergutzumachen,";

    2. b)

      in Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

      "§ 11 Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichtsgesetzes gilt entsprechend.";

    3. c)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt erklären."

  41. 41.

    § 99 erhält folgende Fassung:

    "§ 99
    Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten

    Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung der Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung auch die §§ 94, 96 und 97."

  42. 42.

    In § 100 Abs. 1 wird die Verweisung "(§ 20 Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 4)" durch die Verweisung "(§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4)" ersetzt.

  43. 43.

    § 104 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2 durch folgende Nummern ersetzt:

      1. 2.

        "von dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn eine gerichtliche Bußgeldentscheidung zu vollstrecken ist,

      2. 3.

        von dem Jugendrichter, dem die Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung obliegt, soweit nicht eine Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2 zu treffen ist,";

    2. b)

      in Absatz 1 wird die bisherige Nummer 3 Nummer 4;

    3. c)

      Absatz 2 wird gestrichen; die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

  44. 44.

    In § 105 Abs. 2 werden nach dem Wort "werden" die Worte ", soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt," eingefügt.

  45. 45.

    § 107 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Als Gebühr wird bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens zehntausend Deutsche Mark.";

    2. b)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(1) Hat eine Verwaltungsbehörde des Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so sind für die Niederschlagung der Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung sowie die Niederschlagung, den Erlaß, die Verjährung und die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften."

  46. 46.

    In § 109 werden die Worte "in der Hauptverhandlung durch Urteil" gestrichen.

  47. 47.

    Der bisherige § 109a wird § 110.

  48. 48.

    Nach § 110 werden folgende Vorschriften eingefügt:

    "Dritter Teil
    Einzelne Ordnungswidrigkeiten

    Erster Abschnitt
    Verstöße gegen staatliche Anordnungen

    § 111
    Falsche Namensangabe

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

    § 112
    Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.

    § 113
    Unerlaubte Ansammlung

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Aufforderung rechtmäßig ist.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark geahndet werden.

    § 114
    Betreten militärischer Anlagen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Verbot der zuständigen Dienststelle eine militärische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 115
    Verkehr mit Gefangenen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

    1. 1.

      einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten übermittelt oder sich von ihm übermitteln lässt oder

    2. 2.

      sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verständigt.

    (2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Zweiter Abschnitt
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

    § 116
    Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.

    § 117
    Unzulässiger Lärm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

    § 118
    Belästigung der Allgemeinheit

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

    § 119
    Grob anstößige und belästigende Handlungen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder

    2. 2.

      in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen

    Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

    (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 120
    Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder

    2. 2.

      durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 121
    Halten gefährlicher Tiere

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. 1.

      ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder

    2. 2.

      als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 122
    Vollrausch

    (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.

    § 123
    Einziehung; Unbrauchbarmachung

    (1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

    (2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 119 Abs. 1, 2 und des § 120 Abs. 1 Nr. 2 angeordnet werden, dass

    1. 1.

      sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und

    2. 2.

      die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden,

    soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1, 2 oder nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend.

    (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.

    Dritter Abschnitt
    Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen

    § 124
    Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

    1. 1.

      das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder

    2. 2.

      eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes

    benutzt.

    (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 125
    Benutzen des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung "Rotes Kreuz" oder "Genfer Kreuz" benutzt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft benutzt.

    (3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend, die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Bezeichnung "Rotes Kreuz" gleichstehen.

    (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 126
    Mißbrauch von Berufstrachten oder Berufsabzeichen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

    1. 1.

      eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohlfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich anerkannt oder genehmigt sind, oder

    2. 2.

      eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen einer religiösen Vereinigung trägt, die von einer Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

    (2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

    (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    § 127
    Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten

    1. 1.

      Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von

      1. a)

        Geld, diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) oder amtlichen Wertzeichen oder

      2. b)

        öffentlichen Urkunden oder Beglaubigungszeichen,

    2. 2.

      Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen oder

    3. 3.

      Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist,

    herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.

    (3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden und Beglaubigungszeichen eines fremden Währungsgebietes.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 128
    Herstellen oder Verbreiten von papiergeldähnlichen Drucksachen oder Abbildungen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. 1.

      Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind,

      1. a)

        im Zahlungsverkehr mit Papiergeld oder diesem gleichstehenden Wertpapieren (§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt zu werden oder

      2. b)

        dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, oder

    2. 2.

      Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in der Nummer 1 bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

    (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Eignung zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist.

    (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    § 129
    Einziehung

    Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

    Vierter Abschnitt
    Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

    § 130

    (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

    (2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens stehen gleich

    1. 1.

      sein gesetzlicher Vertreter,

    2. 2.

      die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,

    3. 3.

      Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten, soweit es sich um Pflichten handelt, für deren Erfüllung sie verantwortlich sind.

    (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unternehmen.

    (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.

    Fünfter Abschnitt
    Gemeinsame Vorschriften

    § 131

    (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist

    1. 1.

      bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen

      1. a)

        des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag,

      2. b)

        des Bundesrates oder seines Präsidenten handelt, der Direktor des Bundesrates,

    2. 2.

      bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die Wehrbereichsverwaltung,

    3. 3.

      bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, der Bundesminister des Innern,

    4. 4.

      bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127 und 128, soweit es sich um

      1. a)

        Wertpapiere des Bundes oder seiner Sondervermögen handelt, die Bundesschuldenverwaltung,

      2. b)

        Geld oder Papier zur Herstellung von Geld handelt, die Deutsche Bundesbank,

      3. c)

        amtliche Wertzeichen handelt, der Bundesminister, zu dessen Geschäftsbereich die Herstellung oder Ausgabe der Wertzeichen gehört.

    Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entsprechende Wertpapiere oder Wertzeichen eines fremden Währungsgebietes beziehen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

    (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte.

    (3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre."

  49. 49.

    Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.

  50. 50.

    Der bisherige § 110 wird § 132.

  51. 51.

    Nach § 132 wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 133
    Sonderregelung für Berlin

    Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im Land Berlin nicht anzuwenden."

  52. 52.

    Die bisherigen §§ 111 und 112 werden §§ 134 und 135.