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§ 11 NRiG - Ruhestand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2) 1Die Altersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. 2Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze abweichend von Satz 1 mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 3Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird diese Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung um Monate
19471
19482
19493
19504
19515
19526
19537
19548
19559
195610
195711
195812
195914
196016
196118
196220
196322.

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, denen

  1. 1.

    vor dem 1. Februar 2010 Altersteilzeit,

  2. 2.

    vor dem 1. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge nach § 8 Satz 1 Nr. 2 oder

  3. 3.

    Urlaub aus Arbeitsmarktgründen nach § 4b Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes in der am 31. Januar 2010 geltenden Fassung

bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

(4) 1Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit sind auf Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. 2Wurde der Richterin oder dem Richter Teilzeitbeschäftigung als Freijahr bewilligt, so ist eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag abweichend von Satz 1 frühestens ein Jahr nach dem Ende des Bewilligungszeitraums des Freijahrs zulässig.

(5) 1Auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Der Antrag ist schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.