§ 39a LVO - Gehobener Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Lande Baden-Württemberg (Landeslaufbahnverordnung - LVO)
- Amtliche Abkürzung
- LVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-21
Im gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken kann in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer nach einer mindestens drei Jahre dauernden Ausbildung an einer Fachhochschule die Abschlussprüfung als Diplom-Bibliothekar bestanden hat und mindestens ein Jahr und sechs Monate eine seiner Vorbildung entsprechenden Tätigkeit ausgeübt hat, die ihm die Eignung zur selbstständigen Wahrnehmung eines Amts seiner Laufbahn vermittelt hat.