§ 21 NRG - Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz - NRG)
- Amtliche Abkürzung
- NRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 403
(1) Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für
- 1.das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und Gewässern und den an sie grenzenden Grundstücken,
- 2.die auf Grund eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplanes erfolgten Anpflanzungen, soweit sie sich im Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsgebiet auswirken.
Bestehende Ausgleichs- oder Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.