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§ 46 LJG - Jagdbeirat, Kreisjagdmeisterin oder Kreisjagdmeister

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Bei jeder unteren Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat gebildet und eine Kreisjagdmeisterin oder ein Kreisjagdmeister ernannt. Abweichend von Satz 1 kann die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt mit der Kreisverwaltung eines angrenzenden Landkreises vereinbaren, dass für sie gemeinsam bei der Kreisverwaltung ein Jagdbeirat gebildet und eine Kreisjagdmeisterin oder ein Kreisjagdmeister ernannt wird.

(2) Der Jagdbeirat berät die Jagdbehörden in allen wichtigen Fragen der Jagdverwaltung im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes und wirkt gemäß § 31 Abs. 10 bei der Festsetzung behördlicher Abschusspläne mit.

(3) Der Jagdbeirat besteht aus:

  1. 1.

    der Kreisjagdmeisterin oder dem Kreisjagdmeister als Vorsitzendem Mitglied,

  2. 2.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,

  4. 4.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Jagdgenossenschaften,

  5. 5.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden,

  6. 6.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigenjagdbezirken,

  7. 7.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,

  8. 8.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der pachtenden Personen im Sinne des § 14,

  9. 9.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger sowie

  10. 10.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Bereich der unteren Jagdbehörde gebildeten Hegegemeinschaften im Sinne des § 13 Abs. 2.

(4) Die Mitglieder des Jagdbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.

(5) Die Sitzungen des Jagdbeirates werden durch das Vorsitzende Mitglied einberufen und von ihm geleitet. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn die untere Jagdbehörde oder mindestens vier Mitglieder des Jagdbeirates dies beantragen. Die Leiterin oder der Leiter der unteren Jagdbehörde ist zu den Sitzungen einzuladen; sie oder er hat beratende Stimme und kann sich vertreten lassen.

(6) Der Jagdbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(7) Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und erhält eine Aufwandsentschädigung, die vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgesetzt wird. Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister berät die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen; ihr oder ihm kann die Vorbereitung jagdlicher Angelegenheiten übertragen werden.

(8) Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister und die sie oder ihn vertretende Person werden gewählt. Wahlberechtigt sind

  1. 1.

    die Inhaberinnen und Inhaber von gültigen Jahresjagdscheinen, die im Bereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, für die die Wahl stattfindet, ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben oder dort jagdausübungsberechtigte Personen sind, sowie

  2. 2.

    die Jagdgenossenschaften und Eigentümerinnen oder Eigentümer der im Bereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, für die die Wahl stattfindet, gelegenen Jagdbezirke.

Wählbar ist, wer

  1. 1.

    Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Drittstaates besitzt,

  2. 2.

    einen auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresjagdschein besitzt und einen solchen in den vorangegangenen drei Jagdjahren in Deutschland besessen hat und

  3. 3.

    im Bereich der unteren Jagdbehörden, für die die Wahl stattfindet, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.

Die Wahl bedarf der Bestätigung der unteren Jagdbehörden, für die die Wahl stattfand; die Bestätigung kann bei Amtsmissbrauch oder erheblicher Vernachlässigung der Amtspflichten widerrufen werden.