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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 140 EGStGB - Gesetz zum Schutze des Namens "Solingen"

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

§ 4 des Gesetzes zum Schutze des Namens "Solingen" vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 953) erhält folgende Fassung:

"§ 4

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Schneidwaren entgegen § 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet oder so bezeichnete Schneidwaren anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."