§ 106 HeilBG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Die am 1. Januar 2023 bestehenden Satzungen gelten fort, soweit einzelne Bestimmungen diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Kammern haben die nach diesem Gesetz notwendigen Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen der Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 vorzunehmen.