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  • ab 31.12.1963 (außer Kraft)

§ 99 FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

(1)

§ 99: I.d.F.d. Alt 4 Nr. 12 G v. 18.6.1957 I 609, in Kraft ab 1.7.1958

(1) Nach der Beendigung der ehelichen oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind auf die Auseinandersetzung über das Gesamtgut die Vorschriften der §§ 86 bis 98 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Amtsgericht zuständig, das für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. 2Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften des § 45.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).