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  • ab 07.11.1997 (aktuelle Fassung)

§ 20 NLWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Für die Gestaltung des Wahlscheins gilt das Muster 4 gemäß § 79.