§ 73 ThürPersVG - Mitbestimmung in personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer, insbesondere bei
- 1.
Einstellung,
- 2.
Eingruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung,
- 3.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
- 4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- 5.
Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung im Sinne des § 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder des § 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- 6.
Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Urlaub oder Freistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz,
- 7.
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- 8.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 9.
Versagung einer Nebentätigkeit,
- 10.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten und
- 11.
Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit.
(2) Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten, insbesondere bei
- 1.
Einstellung,
- 2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Laufbahnwechsel, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder Zulassung zum Aufstieg,
- 3.
Verwendung auf einem höher oder niedriger bewerteten Dienstposten,
- 4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
- 5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten sowie Zuweisung nach § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
- 6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
- 7.
Ablehnung eines Antrags nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit, Urlaub oder Freistellung nach dem Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz,
- 8.
Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
- 9.
Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
- 10.
Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben,
- 11.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
- 12.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
- 13.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten und
- 14.
Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit.
(3) Der Personalrat hat gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 und 3 eingeschränkt mitzubestimmen in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten insbesondere über
- 1.
Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten,
- 2.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
- 3.
Einführung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von Personalfragebogen,
- 4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
- 5.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen,
- 6.
Grundsätzen der Arbeits- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,
- 7.
Einführung neuer und grundlegender Änderung oder Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,
- 8.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach gesetzlichen Vorschriften die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
- 9.
Privatisierung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder deren wesentlichen Teilen,
- 10.
Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern,
- 11.
allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
- 12.
Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
- 13.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs und
- 14.
Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Höher- oder Rückgruppierungen und Kündigungen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 sowie Absatz 2 Nr. 4 und 5 ist die Personalvertretung der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.