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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 55 WG - Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
Amtliche Abkürzung
WG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7530

Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Vorhaben an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, soweit das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt. Im Übrigen gilt § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Vorhaben sind der Wasserbehörde mitzuteilen.