Art. 12 AG BGB
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- AG BGB,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 400-1
§ 1
(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Generalkommission begründeten und bei den vom Staat ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.
§ 2
(weggefallen)
§ 3
(weggefallen)
§ 4
(weggefallen)