§ 63 MntDBwVVDV - Prüfungsamt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
- Amtliche Abkürzung
- MntDBwVVDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-8-5-23
(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.
(2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,
- 1.
die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,
- 2.
einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
- 3.
dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
- 4.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.
(3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.