§ 79 SHSG - Einschreibung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang oder mit dem Ziel der Promotion ein (Immatrikulation). Sie werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Hochschule (§ 14 Absatz 1 Satz 1). Eine Studienbewerberin/Ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn sie/er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach § 80 vorliegt.
(2) Die Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge erfolgen; bestehen insoweit Zulassungsbeschränkungen, durch die Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, so kann eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber für diese gleichzeitig nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist oder die Voraussetzungen für ein Zweitstudium erfüllt sind.
(3) Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. Im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen kann es Studierenden anderer Hochschulen durch Ordnung ermöglicht werden, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(4) In Studiengängen, in denen Teilzeitregelungen bestehen, können Bewerberinnen und Bewerber als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden. Die Hochschule kann durch Ordnung nähere Regelungen insbesondere zum Umfang der individuellen Teilzeit treffen.
(5) Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung. Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.
(6) Minderjährige mit der Berechtigung zum Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes sind für Verfahrenshandlungen, die die Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums betreffen, rechtlich handlungsfähig.
(7) Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabung aufweisen, können als Juniorstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen. Sie unterliegen keiner Gebühren- oder Beitragspflicht.
(8) Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die Rückmeldung und Beurlaubung, das Teilzeitstudium, die Einschreibung ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern und von Gasthörerinnen und Gasthörern, die Doppelimmatrikulation, die Einschreibung und Registrierung von Weiterbildungsstudierenden sowie das Verfahren der Einschreibung, regelt der Senat in einer Ordnung (Immatrikulationsordnung), die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.