§ 9 BremLMG - Vereinfachtes Zulassungsverfahren (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
Außer Kraft am 25. Mai 2018 durch § 66 Satz 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177). Zur weiteren Anwendung s. § 64 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Für Sendungen,
- 1.
die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 übertragen und dort weiterverbreitet werden,
- 2.
die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden oder
- 3.
die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden,
führt die Landesmedienanstalt ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durch.
(2) Zulassungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt.
(3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesmedienanstalt zu stellen. Darin sind anzugeben
- 1.
Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und
- 2.
Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will.
(4) § 4 Absatz 3 sowie die §§ 5, 6 und 8 finden keine Anwendung. § 14 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 16, 18, 19 gelten entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen.
(5) Sendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden.
(6) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 5 findet § 48 entsprechende Anwendung.
(7) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 für die Dauer der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 für höchstens drei Jahre erteilt.