§ 29 GKG-LSA - Anpassung bestehender Verbandssatzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
(1) Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der Gemeindevertretungen und Kreistage den Vorschriften des Vierten Teils dieses Gesetzes anzupassen und die Verbandssatzung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Anpassung bleiben die Verbandssatzungen unberührt.
(2) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Rechtsverhältnisse der hauptberuflichen Verbandsgeschäftsführer bleiben unberührt.