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§ 77 SHSG - Hochschulzugang

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Zu einem Hochschulstudium ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation durch Vorlage einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung nachweist oder die Voraussetzungen des § 78 erfüllt, sofern keine Einschreibungshindernisse vorliegen.

(2) Die Qualifikation für ein Studium an der Universität, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Die für die Bildung zuständige oberste Landesbehörde regelt im Einvernehmen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde sowie der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(3) Die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für angewandte Wissenschaften, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife und die Fachhochschulreife, die Meisterprüfung, die fachgebundene Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung. Die allgemeine Hochschulreife und die Fachhochschulreife berechtigen uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(4) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer den Nachweis über 60 ECTS-Leistungspunkte in den laut Studien- und Prüfungsordnung für das erste Studienjahr vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erbringt.

(5) Eine fachgebundene Studienberechtigung kann Personen erteilt werden, die zusätzlich zu einem erworbenen mittleren Bildungsabschluss eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, der eine mindestens dreijährige Regelausbildungszeit vorsieht, nachweisen können, wenn eine Eignungsfeststellung im Anschluss an ein Probestudium von in der Regel zwei Semestern erfolgt ist oder sie eine Hochschulzugangsprüfung abgelegt haben. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen; an die Stelle der Eignungsfeststellung kann auch eine Zwischenprüfung gemäß § 63 Absatz 1 Satz 2 treten. Über die Studienberechtigung entscheidet die Hochschule. Sie bildet zur Entscheidung über die Zulassung zum Probestudium und zur Abnahme der Hochschulzugangsprüfung eine Kommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde, eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde für die Gesundheitsfachberufe, zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitskammer, der Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Kammern für freie Berufe angehören. Das Nähere regelt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für die Bildung zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung der Hochschulen und der in Satz 4 genannten Kammern durch Rechtsverordnung.

(6) Die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studiengängen und Masterstudiengängen setzt einen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss voraus. Die Hochschulen können durch Ordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, das Erfordernis einer besonderen Eignung regeln. In besonderen Fällen ist vorläufig zugangsberechtigt, wer den erforderlichen Bachelorabschluss oder den gleichwertigen Abschluss noch nicht erlangt hat, die bisher erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen jedoch erwarten lassen, dass der Abschluss spätestens innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums erbracht wird. Die näheren Einzelheiten regelt die Hochschule durch Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde.

(7) Für den Zugang zu einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang und zu einem Sportstudiengang kann außer der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer entsprechenden Begabung verlangt werden. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann nach Anhörung der Hochschule Eignungsprüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.

(8) Für das Studium in einem Studiengang mit besonderen fachspezifischen Anforderungen kann die Hochschule unbeschadet von Absatz 7 außer der Qualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 den Nachweis der Eignung für den gewählten Studiengang durch ein Eignungsfeststellungsverfahren verlangen. Das Eignungsfeststellungsverfahren führt die Hochschule durch. Die Hochschule stellt die fachspezifische Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern anhand folgender Merkmale fest:

  1. 1.

    in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Leistungen in studiengangspezifischen Fächern,

  2. 2.

    studiengangspezifische Berufsausbildung oder praktische Tätigkeit,

  3. 3.

    Motivations- und Leistungserhebungen in der Regel in schriftlicher Form zu studiengangbezogenen Fähigkeiten und Fertigkeiten,

  4. 4.

    fachspezifische Zusatzqualifikationen und außerschulische Leistungen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben können,

  5. 5.

    Ergebnisse eines Auswahlgesprächs, in dem die Motivation und Eignung für das gewählte Studium und für den angestrebten Beruf festgestellt werden.

(9) Die Hochschule regelt durch Ordnung, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, welche Eignungskriterien für die fachspezifische Eignung nach Absatz 8 in einem bestimmten Studiengang heranzuziehen sind, welche Eignungskriterien miteinander zu kombinieren sind und welche Gewichtung miteinander kombinierten Eignungskriterien im Einzelnen zukommt. Sie regelt ferner das Eignungsfeststellungsverfahren, die Mitwirkung der Hochschulmitglieder am Verfahren und die Zuständigkeiten.

(10) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich ist.

(11) Der Zugang zu einem postgradualen Studiengang nach § 61 Absatz 2 setzt einen Hochschulabschluss voraus. Die Hochschule kann in einer Ordnung weitere Zugangsvoraussetzungen festlegen, die sich nach den Erfordernissen der postgradualen Studiengänge richten.

(12) Weiterbildende Bachelorstudiengänge setzen neben den allgemeinen Voraussetzungen zum Hochschulzugang den Abschluss einer Berufsausbildung oder eine berufspraktische Tätigkeit, die inhaltlich und zeitlich mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist, voraus. Weitere Einzelheiten kann die Hochschule in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde regeln. Personen ohne Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen, erhalten die fachgebundene Studienberechtigung, wenn mittels einer Eignungsprüfung festgestellt wird, dass sie über die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen verfügen, die für den angestrebten Studiengang erforderlich sind. Die Hochschule legt die in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kompetenzen in der Prüfungsordnung fest und regelt hierbei insbesondere auch Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistung, das Prüfungsverfahren und die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Bei der Eignungsprüfung sollen Vertreterinnen und Vertreter der Kammern beteiligt werden.

(13) Die Zugangsberechtigung zu weiterbildenden Masterstudiengängen setzt einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss sowie qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. Die Qualifikation bestimmt sich nach den Erfordernissen des weiterbildenden Studiengangs; das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Der Zugang kann auch für Personen eröffnet werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 3 müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung Kompetenzen nachweisen, die denen eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entsprechen. Der Absatz 12 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.