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  • ab 18.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 8 SoldGG - Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)
Amtliche Abkürzung
SoldGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-8

Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.