§ 10 BestattG - Leichenhallen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Die Gemeinden müssen Leichenhallen errichten, soweit dafür ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(2) Die Räume zur Aufbewahrung von Leichen sind mit einer Kühleinrichtung zu versehen. Sie müssen leicht zu reinigen sein, eine Belüftungsmöglichkeit aufweisen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte geschützt sein. Die Räume dürfen nicht anderen Zwecken dienen.
(3) Als Leichenhalle gelten neben den öffentlichen Leichenhallen der Gemeinden auch Leichenaufbewahrungsräume der Anatomie und Pathologie, des Instituts für Rechtsmedizin, der Krankenhäuser, der Pflegeheime, der Hospize, der Feuerbestattungsanlagen und der Bestattungsunternehmen.