§ 29 GLKrWO - Beschwerde gegen die Versagung des Wahlscheins
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) 1Beschwerden gegen die Versagung des Wahlscheins können schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. 2Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die sich beschwerende Person nötigenfalls die erforderlichen Beweismittel beizubringen. 3Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen. 4§ 62 gilt entsprechend.
(2) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung der sich beschwerenden Person zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen. 2Die Entscheidung ist außerdem der Gemeinde bekannt zu geben.