§ 35 PPVO - Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO)
- Amtliche Abkürzung
- PPVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-14-31
(1) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad den Bauwerksklassen nach der Anlage 1 zugeordnet. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.
(2) Mit dem Prüfauftrag teilt die untere Bauaufsichtsbehörde der Prüfingenieurin oder dem Prüfingenieur für Standsicherheit die anrechenbaren Bauwerte und die für die Gebührenberechnung anzuwendende Bauwerksklasse mit. Bei der Bemessung der Vergütung sind die Richtwerte und die Stundensätze, die zum Zeitpunkt des Prüfauftrages gelten, zugrunde zu legen. Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Standsicherheit können bis zur Abrechnung der Vergütung eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte und der Bauwerksklasse verlangen.
(3) Bei ausschließlicher Prüfung von Turm oder Gründung einer Windkraftanlage ist jeweils die Hälfte des anrechenbaren Bauwerts nach § 2 Absatz 3 der Baugebührenverordnung anzusetzen.
Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 47 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747). Zur weiteren Anwendung s. § 46 Absätze 6 und 7 der Verordnung vom 26. Juli 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 747).