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  • ab 01.07.2004 (aktuelle Fassung)

§ 2 AlkopopStG - Steuertarif

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG) 
Amtliche Abkürzung
AlkopopStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-31

1Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. 2Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius : 5.550 Euro.