§ 74 LHO - Buchführung bei Landesbetrieben
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
(1) Die Buchführung der Landesbetriebe hat nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu erfolgen. Die für die Finanzen zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Rechnungshof anordnen, dass bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Behörde zulassen.