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  • ab 28.10.1993 (aktuelle Fassung)

§ 38 LVerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
LVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.1

Das Landesverfassungsgericht stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Vorschrift der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verstößt. Die Vorschrift ist zu bezeichnen. Das Landesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Vorschrift der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.