§ 6 LPflegeG - Landespflegeausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die pflegerische Versorgung im Land Brandenburg (Landespflegegesetz - LPflegeG)
- Amtliche Abkürzung
- LPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 8223-2
(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung wird ein Landespflegeausschuss gebildet. Die Beratung umfasst insbesondere
- 1.
überregionale Maßnahmen, die aus Feststellungen und Vorschlägen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 resultieren,
- 2.
die Berücksichtigung pflegewissenschaftlicher Entwicklungen im Angebots- und Hilfesystem und
- 3.
die Setzung von Impulsen für die Weiterentwicklung der pflegerischen und die Pflege ergänzenden Strukturen und Prozesse.
(2) Der Landespflegeausschuss kann einvernehmlich Empfehlungen abgeben, die von den Verantwortlichen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 angemessen zu berücksichtigen sind. Mehrheitlich gefasste Beschlüsse sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Das für Soziales zuständige Ministerium führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses. Es kann die Geschäftsführung auf eine andere Landesbehörde seines Geschäftsbereiches übertragen.