§ 64 SächsLKrO - Prüfungswesen

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof. Im Übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Absatz 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 der Sächsischen Gemeindeordnung entsprechend.