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  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 9 DepotG - Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG)
Amtliche Abkürzung
DepotG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4130-1

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.