§ 19 AGGVG LSA - Berggrundbuch
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AGGVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 300.3
(1) Auf die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums sind die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (Berggrundbuch). Die §§ 17 und 18 gelten für die Führung der Berggrundbücher entsprechend.
(2) Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt durch Verordnung die näheren Vorschriften über Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass das Berggrundbuch bei einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte geführt wird.