§ 5 ThürBG - Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG) (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
- 2.
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber).
(2) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG zulassen.