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§ 123 SächsHSG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen gemäß § 53 Absatz 4 des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 261), das zuletzt durch § 162 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S. 691, 722) geändert worden ist, die Bezeichnung einer Außerplanmäßigen Professorin, eines Außerplanmäßigen Professors, einer Außerplanmäßigen Hochschuldozentin oder eines Außerplanmäßigen Hochschuldozenten verliehen worden ist, gelten, sofern sie Mitglieder der Hochschule sind, hinsichtlich ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Stellung als Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Ihre dienstrechtliche Stellung nach Teil 6 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

(2) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnis befinden, verbleiben in ihren bisherigen Beschäftigungsverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unberührt. Für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gilt § 69 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Grad "Doktor der Wissenschaften" (Dr. sc.) kann, sofern er nicht umgewandelt wurde, weiterhin geführt werden. Er entspricht den Berufungsvoraussetzungen des § 59 Absatz 3 Satz 2.

(3) Die am Internationalen Hochschulinstitut Zittau geltenden Studien- und Prüfungsordnungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen in ihrem bisherigen Anwendungsbereich entsprechend fort. Die Hochschule Zittau/Görlitz stellt den Mitgliedern und Angehörigen der Außenstelle der Technischen Universität Dresden in Zittau ihre Zentralen Einrichtungen im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren Mitgliedern und Angehörigen.

(4) In Magisterstudiengänge kann nicht mehr immatrikuliert werden.

(5) § 13 Absatz 2 gilt für alle Studentinnen und Studenten, die ab dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert worden sind.

(6) Für Hochschulen, denen das Staatsministerium bis zum Ablauf des 17. Oktober 2012 bestandskräftig bestätigt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung erfüllen, gilt § 11 Absatz 6 Satz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung weiter, bis die Hochschulen von der Möglichkeit des § 110 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben.

(7) Für Studentinnen und Studenten, die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S.3) in der am 28. September 2021 geltenden Fassung bis zum 31. März 2021 aus der Studentenschaft ausgetreten sind, gilt der Austritt fort. Diese Studentinnen und Studenten können in die Studentenschaft wieder eintreten. Der Wiedereintritt ist schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. Die Studentinnen und Studenten, die nach dem 31. März 2021 ihren Austritt nach der in Satz 1 genannten Vorschrift wirksam erklärt haben, werden zum Sommersemester 2022 wieder Mitglied der Studentenschaft.

(8) § 106 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, gilt für Hochschulen weiter, die aufgrund dieser Vorschrift bis zum 22. Juni 2023 staatlich anerkannt worden sind.

(9) Die §§ 10 und 117 gelten für studiengangsbezogene Kooperationen, die zum 22. Juni 2023 bestanden haben, ab 1. Oktober 2026. Anträge auf Genehmigung sind spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu stellen.

(10) § 89 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Vorschläge, die vor dem 22. Juni 2023 gemacht wurden.

(11) Die Promotionsordnungen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem 22. Juni 2023 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte die Doktorandenvertretung bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem 22. Juni 2023.

(12) § 82 Absatz 6 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, gilt weiter, sofern die Stelle der Rektorin oder des Rektors vor dem 22. Juni 2023 öffentlich ausgeschrieben worden ist.

(13) Die Ordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 11. Juni 2025 zu erlassen. Bis zum Erlass der Ordnung sind die Daten nach der Sächsischen Hochschulpersonendatenverordnung vom 20. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568) in der bis zum 10. Juni 2022 geltenden Fassung zu erheben.

(14) Die Geschäftsordnung der Landesrektorenkonferenz ist bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem 22. Juni 2023 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.