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  • 01.09.1993 - 09.03.2004 (alte Fassung)

§ 25a POG - Allgemeine Befugnisse bei der Informationserhebung und Informationsverarbeitung, Auskunftspflicht

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizei darf unbeschadet anderer Befugnisse personenbezogene Informationen auch über andere als die in den §§ 4, 5 und 7 genannten Personen erheben und verarbeiten, insbesondere speichern, übermitteln, verändern, löschen sowie abgleichen,

  1. 1.
    zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,
  2. 2.
    zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten,
  3. 3.
    zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 3),
  4. 4.
    zur Erfüllung von durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2, § 9 Abs. 2) oder
  5. 5.
    zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 4),

soweit nicht die §§ 10, 11 und 25b bis 25f die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(1a) Den allgemeinen Ordnungsbehörden stehen die Befugnisse nach Absatz 1 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 zu. Sie können personenbezogene Daten mit dem Inhalt ihrer Dateien abgleichen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Polizei darf nach Absatz 1 personenbezogene Informationen in verdeckter Form nur erheben, wenn eine offene Informationserhebung die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erschweren oder gefährden würde. Verdeckte Erhebungen durch den Einsatz dazu bestimmter besonderer technischer Mittel oder von mehr als 24 Stunden dürfen nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(3) Dient die Informationserhebung nach Absatz 1 dem Schutz wichtiger Rechtsgüter, insbesondere dem Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert, besteht hinsichtlich personenbezogener und sonstiger Informationen für jedermann eine Auskunftspflicht. Jeder Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen, verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.