§ 78 LWG - Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 Absatz 2 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Für das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes gilt § 43 Absatz 2 bis 8 entsprechend. Abweichend von § 43 Absatz 4 Satz 3 reicht es für die Bekanntmachung aus, wenn der räumliche Geltungsbereich des Überschwemmungsgebietes ersichtlich ist aus Karten im Maßstab 1:5.000 oder aus Karten im Maßstab 1:50.000 und in diesem Fall darauf hingewiesen wird, wo Karten im Maßstab 1:5.000 eingesehen werden können.
(2) In dem Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 2 WHG oder § 74 Absatz 2 dieses Gesetzes ist auch die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Auslegung nach § 43 Absatz 3 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auf eine Auslegung kann abweichend von § 43 Absatz 7 nicht verzichtet werden. Ein Erörterungstermin entsprechend § 43 Absatz 8 ist mindestens eine Woche vorher örtlich bekannt zu machen.