§ 27c GDG LSA - Ausführung des Arzneimittelgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausbildung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt (Gesundheitsdienstgesetz - GDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2120.2
Das für das Arzneimittelwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Ethik-Kommission im Sinne von § 42 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 461), die Zuständigkeit, Bildung und Zusammensetzung unter Berücksichtigung von Personen aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten und der Patientenvertretung sowie die Finanzierung, insbesondere die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Entscheidungen der Kommission und die Gewährung von Entschädigungen für deren Mitglieder durch Verordnung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium zu regeln.