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§ 29 SPersVG - Ruhen der Mitgliedschaft, Befangenheit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.

(2) Ein Mitglied des Personalrates darf bei der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen unmittelbar berühren, nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten von Angehörigen des Mitgliedes des Personalrates im Sinne von § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.