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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 35 HessHG - Forschungsförderung

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Zur Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Publikationen, des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und ausgewählter Forschungs- und künstlerischer Projekte können die Hochschulen Reinerlöse aus ihren Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie die Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Personal-, Sachmitteln und Einrichtungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten verwenden.

(2) Die Hochschulen können ihre Mitglieder bei der Anmeldung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten unterstützen, wenn sie an den Reinerlösen beteiligt werden.