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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 110 NRiG - Kostenentscheidung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ernennung sowie zur Feststellung der Zulässigkeit der Entlassung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 DRiG kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen auch insoweit der Staatskasse auferlegen, als es nach dem Antrag der obersten Dienstbehörde erkannt hat, wenn die Richterin oder der Richter diesem Antrag nicht widersprochen hat.

Hannover, den 21. Januar 2010

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Hermann D i n k l a

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian W u l f f