§ 4 HmbBG - Vorbereitungsdienst (§ 4 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses vorgesehen werden. Auf die Auszubildenden sind mit Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG die für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Anstelle des Diensteides ist eine Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert am 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), abzugeben. Wer sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, darf nicht in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden.
(3) Der Zugang zu einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann insgesamt oder in einzelnen Ausbildungsrichtungen beschränkt werden, soweit nicht genügend Ausbildungsplätze für die ordnungsgemäße Ausbildung aller Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stehen. Es gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:
- 1.
Vorrangig ausgewählt werden Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung beziehungsweise für die Ausbildung in einer Ausbildungsrichtung, bei der zur Wahrung eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes ein dringender Bedarf an ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerbern besteht.
- 2.
Innerhalb des nach Nummer 1 gebildeten Bewerberkreises oder sofern die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht oder nicht mehr vorliegen, erfolgt die Auswahl
- a)
nach Eignung und Leistung; ist für die Einstellung das Bestehen einer Prüfung vorgeschrieben, sind die Prüfungsleistungen maßgebend,
- b)
unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist,
- c)
unter Berücksichtigung der mit einer Ablehnung verbundenen außergewöhnlichen Härte; dafür sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze vorzubehalten.
Die Verbindung der Auswahlgrundsätze sowie der Losentscheid bei Ranggleichheit sind möglich.
(4) Bei gleichem Rang nach Absatz 3 Satz 3 haben diejenigen Bewerberinnen und Bewerber den Vorrang, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt haben, mindestens zwei Jahre als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung tätig waren, das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr im Sinne der §§ 3 und 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben. Satz 1 gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die Kinderbetreuungszeiten geleistet haben, sofern diese für das jeweilige Kind mindestens ein Jahr gedauert haben. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind bevorzugt zuzulassen, wenn sie bei einer bis zur Dauer ihres Dienstes oder der Kinderbetreuungszeit im Umfang von einem Jahr je Kind früheren Bewerbung auf Grund fehlender Zulassungsbeschränkung oder bei bestehender Zulassungsbeschränkung nach Eignung und Leistung oder unter Berücksichtigung der Zeit, die seit der ersten Bewerbung verstrichen ist, zugelassen worden wären oder zuzulassen wären. Dies gilt nicht, wenn die Bewerberinnen und Bewerber zu einer Gruppe ranggleicher Bewerberinnen und Bewerber gehört hätten und die Entscheidung durch das Los erforderlich gewesen wäre. Zur Vermeidung einer unangemessenen Zurückstellung von Bewerberinnen und Bewerbern, die keinen der in Satz 1 genannten Dienste und keine Kinderbetreuungszeit geleistet haben, können die Laufbahnvorschriften von Satz 2 abweichen.
(5) Die nach Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität wird ermittelt nach den
- 1.
für die Ausbildung im Vorbereitungsdienst durch den Haushaltsplan bereitgestellten Stellen und Mitteln,
- 2.
personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten der Ausbildungseinrichtungen;
die vorhandene Ausbildungskapazität ist voll auszuschöpfen. Die Erfüllung der den Ausbildungseinrichtungen unabhängig von der Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegenden öffentlichen Aufgaben darf nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Absätze 3 bis 5 das Nähere zu den beschränkten Vorbereitungsdiensten, zu den Auswahlkriterien, zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren sowie zur Ermittlung von Ausbildungskapazitäten.
(7) Die Absätze 3 bis 5 sind in Verbindung mit den dazu nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnungen auf Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ohne Berufung in das Beamtenverhältnis entsprechend anzuwenden.