Versionsverlauf


  • ab 22.07.2010 (aktuelle Fassung)

§ 45 LJG - Landesjagdbeirat

Bibliographie

Titel
Landesjagdgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Landesjagdbeirat gebildet, der in wichtigen Fragen der Jagdverwaltung zu hören ist.

(2) Der Landesjagdbeirat besteht aus:

  1. 1.

    drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,

  2. 2.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Forstwirtschaft,

  3. 3.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Jagdgenossenschaften,

  4. 4.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Gemeinden,

  5. 5.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken,

  6. 6.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber,

  7. 7.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der pachtenden Personen im Sinne des § 14,

  8. 8.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.,

  9. 9.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der sonstigen auf Landesebene tätigen Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger,

  10. 10.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hegegemeinschaften,

  11. 11.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der auf Landesebene tätigen Tierschutzverbände,

  12. 12.

    zwei Vertreterinnen oder Vertretern der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger,

  13. 13.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Forstwissenschaft,

  14. 14.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdwissenschaft und

  15. 15.

    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Landesverbandes der Berufsjäger Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.

(3) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.

(4) Der Landesjagdbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung; er wählt das Vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung aus seiner Mitte.