§ 9 BbgJagdG - Gemeinschaftliche Jagdbezirke
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes beträgt 500 Hektar. Abweichend von Satz 1 kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates gemeinschaftliche Jagdbezirke mit einer Größe von wenigstens 250 Hektar zusammenhängender Fläche zulassen, wenn
- 1.ein Antrag von der Mehrheit der Grundstückseigentümer der betroffenen Flächen gestellt wird und die Antragsteller über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen und
- 2.keine wesentlichen Belange der Hege und Jagd entgegenstehen.
Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, zählen bei der Berechnung nach Satz 2 nicht mit.
(2) Werden die Mindestgrößen nach Absatz 1 nicht erreicht, weil die Grundflächen eines Gemeindegebietes von einem oder mehreren Jagdbezirken umschlossen (Enklave) oder geteilt werden, so kann die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk von wenigstens 150 Hektar zulassen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die außerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes liegenden Grundflächen einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebietes hat die untere Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach Absatz 2 zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk erklärt werden. § 2 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganz umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil, soweit kein Fall des Absatzes 2 vorliegt.
(4) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der betroffenen Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und die Antragsteller in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden betroffenen Grundflächen verfügen. Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
(5) Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes in mehrere selbstständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes) darf die untere Jagdbehörde nur zulassen, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die Mindestgröße von 500 Hektar hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
(6) Entstehen im Zuge von Gebietsreformen neue Gemeinden oder werden Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert, so bleiben die bisherigen Jagdbezirke bestehen.
(7) Freiwillige Zusammenschlüsse von Jagdbezirken sind möglich, wenn in jeder der beteiligten Jagdgenossenschaften die Beschlüsse jeweils mit den gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes erforderlichen Mehrheiten gefasst wurden.