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Art. 47 BayRDG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

(1) 1Personenbezogene Daten dürfen durch die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben, insbesondere

  1. 1.

    für die Erbringung von rettungsdienstlichen Leistungen und die weitere medizinische Versorgung des Patienten,

  2. 2.

    zur Abwicklung des Einsatzes, insbesondere der Abrechnung der erbrachten Leistungen,

  3. 3.

    zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes und zur Klärung von Ansprüchen, die gegen den Freistaat Bayern, den ZRF, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, den Unternehmer oder eine im Rettungsdienst mitwirkende Person gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Fall einer Verfolgung wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

  4. 4.

    zu den in Art. 45 genannten Zwecken,

  5. 5.

    zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals,

  6. 6.

    zur Bestimmung des Bedarfs an Rettungsmitteln,

  7. 7.

    zur Übermittlung an das Notfallregister

oder für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. 2Für die Erfüllung der in Satz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Aufgaben sowie für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung dürfen die nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt und genutzt werden.

(2) 1Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen ist zulässig, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht auch mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erfüllt werden könnten und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Übermittlung von Patientendaten der Krankenhäuser an vorbehandelnde Notärzte und Verlegungsärzte ist zulässig, wenn diese Daten im Einzelfall zur Evaluation des Erfolgs ihrer Vorbehandlung erforderlich sind; Art. 27 Abs. 5 des Bayerischen Krankenhausgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. 2Für die Datenübermittlung an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gilt Art. 12 Abs. 5. 3Die genannten Personen dürfen übermittelte Daten nicht an Dritte weiter übermitteln. 4Die Daten einschließlich aller Kopien sind nach Zweckerreichung zu löschen. 5Die Übermittlung von Einzelangaben, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, ist unzulässig, soweit die verfolgten Zwecke auch durch die Nutzung und Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. 6Anonymisierte oder pseudonymisierte Daten können auch Forschungseinrichtungen übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Durchführung wissenschaftlicher notfallmedizinischer Forschung nutzen.

(4) Der Unternehmer und die im Rettungsdienst mitwirkenden Personen sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen oder der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.